files/fath/content/infokompakt/20686648.jpgDie steuerliche Behandlung von Rückkaufverpflichtungen beispielsweise aus Leasingverträgen

Selten wurde über ein Bilanzierungsthema so intensiv diskutiert wie über die steuerliche Behandlung von Rückkaufgeschäften. Geschäfte also, bei denen Vermögensgegenstände wie Baumaschinen oder Fahrzeuge an eine Leasinggesellschaft veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem zuvor festgelegten Wert vom veräußernden Unternehmen wieder zurückgenommen werden (Buy-back-Geschäft).In der Kfz-Branche wird das bei Leasinggeschäften üblicherweise so gehandhabt.

Der „Knackpunkt“ an der Sache ist der Rücknahmewert. Denn immer wieder werden Leasingraten nur deswegen sehr niedrig angesetzt, um den Absatz anzukurbeln. Doch die Sache geht nur solange gut, wie die Gebrauchtwagenpreise nach oben klettern. Was passiert, wenn die Preise einbrechen, zeigte sich in den schwierigen Jahren 2008 und 2009. Die Fahrzeuge waren zu den ursprünglich vereinbarten Restwerten unverkäuflich, die Risiken aus den Leasingrückläufern explodierten.
Für die KFZ-Händler bedeutete das hohe Verluste bis hin zur Existenzbedrohung. Verschärfend kam hinzu, dass nach dem BFH-Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09 diese Verluste möglicherweise nicht steuerlich abzugsfähig sind.

In seiner Rechtsprechung beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Bilanzierungsproblemen des Veräußerers – also dem Hersteller der Baumaschinen oder dem Kfz-Händler – in Zusammenhang mit dem „Andienungsrecht“ zu einem definierten Preis, das sich die Leasinggesellschaft einräumen lässt. Dieses Recht kann sie zum Ende des Leasingvertrages oder bei Vertragsstörungen ausüben. Der BFH unterteilte die Problematik in zwei Bereiche:

  1. Bilanzierung des eingeräumten Andienungsrechtes (Rückkaufpflicht) zu Beginn des Leasingvertrages
  2. Bewertung des schwebenden Ankaufsvertrages während der Laufzeit des Leasingvertrages

In der jüngeren Rechtsprechung hat der BFH lediglich zum ersten Aspekt Stellung nehmen müssen. Dabei unterstellt der BFH, dass unter Kaufleuten die Einräumung des Andienungsrechtes nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Soweit der Kaufpreis auf das Andienungsrecht entfällt, hat der Veräußerer (Hersteller) bis zum Ende des Leasingvertrages eine Verbindlichkeit auszuweisen. Bei einem einheitlichen Kaufvertrag zwischen Veräußerer (Hersteller) und Leasinggesellschaft muss der Gesamtpreis im Zweifel auf den sofort zu vereinnahmenden Veräußerungserlös und die zu passivierende Verbindlichkeit für das zu einem späteren Zeitpunkt auszuübende Andienungsrecht aufgeteilt werden.

Im Zweifel ist der auf das Andienungsrecht entfallende Kaufpreisanteil zu schätzen. Bei dieser Schätzung kommt es auf die Kalkulation des Veräußerers (Herstellers) bei Abschluss der Verträge an.

Für die Bewertung des Andienungsrechtes spielt neben dem Aufwand, der durch die Rücknahme entsteht, auch das bei Vertragsabschluss erkennbare Risiko eine Rolle, dass der Veräußerer den Gegenstand nicht mehr zu einem Preis veräußern kann, der seinen Einstandspreis und die beim Verkauf entstehenden Kosten deckt (Preisrisiko). Im Zweifel müssen diese Kalkulationsbestandteile auch aus Erfahrungswerten des Bilanzierenden geschätzt werden.

Davon zu trennen ist die Bilanzierung der Wertveränderungen des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingvertrages. Das hat beispielsweise bei Rückkaufverpflichtungen, die im Zusammenhang mit Fahrzeugleasing in den Jahren 2008 und 2009 zum Tragen kamen, eine erhebliche Rolle gespielt. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Andienungsrecht um einen schwebenden (von beiden Seiten noch nicht erfüllten) Ankaufsvertrag, von dem unterstellt wird, dass Leistung und Gegenleistung (hier unter Berücksichtigung der schon passivierten Verbindlichkeit für die Einräumung des Andienungsrechtes) bei Vertragsabschluss ausgeglichen sind, so dass der Vertrag nicht zu bilanzieren ist. Stellt sich aber während der Laufzeit des Leasingvertrages heraus, dass der Veräußerer (Hersteller) das Preisrisiko zu Beginn des Vertrages im Nachhinein gesehen falsch beurteilt hat, weil sich z.B. zwischenzeitlich die Märkte negativ entwickelt haben, so resultiert daraus ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das als Drohverlustrückstellung zu passivieren ist.

Die Verbindlichkeit aus der Einräumung des Andienungsrechtes ist nach der BFH-Rechtsprechung auch steuerlich zu berücksichtigen. Die Drohverlustrückstellung, die aus der Veränderung des Preisrisikos resultiert, ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) für das vor 4 Jahren ergangene Urteil zur Passivierung der Rückkaufverpflichtung im Zusammenhang mit Leasinggeschäften eines Kfz-Händlers einen Nichtanwendungserlass ergehen ließ.

Jüngst hat der BFH die Rückkaufverpflichtung eines Kfz-Händlers aus Buy-back-Geschäften mit einem Autovermieter nach den gleichen Grundsätzen beurteilt. Offen ist, ob das BMF, das dem Verfahren auf Seiten des unterlegenen Finanzamts beigetreten war, den Nichtanwendungserlass auch auf dieses Urteil ausdehnt.

Es empfiehlt sich aus unserer Sicht, betroffene Veranlagungen nach wie vor offen zu halten. Gesondert zu beurteilen ist die Frage, ob damit Aussetzung der Vollziehung verbunden werden soll; neben der Liquidität der Gesellschaft spielt dabei auch die Nichtabzugsfähigkeit der Aussetzungszinsen eine Rolle.

Bei Rückfragen oder Fragen zu Bewertung der Verbindlichkeit oder der Drohverlustrückstellung wenden sie sich gerne an uns.